113.112
BS-BL
CH-BL
§ 1 Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft bei der Erfassung von biometrischen Daten für Schweizerpässe (Vereinbarung Biometrisierung BS-BL) - Geltungsbereich
Grundsatz
§ 1 Vereinbarung Biometrisierung BS-BL · Geltungsbereich
1. Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft gewähren den im jeweiligen Nachbarkanton wohnhaften Schweizer Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit, die biometrischen Daten für Schweizerpässe wahlweise in Basel-Stadt oder in Basel-Landschaft erfassen zu lassen.