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113.11 CH-BL

§ 5 Verordnung über das Ausstellen von Ausweisen für Schweizer Staatsangehörige

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§ 5 Verordnung über das Ausstellen von Ausweisen für Schweizer Staatsangehörige

1. Zugriffsberechtigt auf das Informationssystem Ausweisschriften (ISA), ausschliesslich zur Identitätsabklärung und zur Aufnahme von Verlustmeldungen, sind die Angehörigen der Polizei Basel-Landschaft.

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