113.11
CH-BL
§ 2 Verordnung über das Ausstellen von Ausweisen für Schweizer Staatsangehörige
§ 2 Verordnung über das Ausstellen von Ausweisen für Schweizer Staatsangehörige
1. Ausstellende Behörde des Kantons Basel-Landschaft gemäss Art. 4 Abs. 1 AwG sind das Passbüro in Liestal und das Passamt am Standort Spiegelhof in Basel.
1bis Verantwortliche Stelle gemäss Art. 4 Abs. 1 AwG ist das Passbüro in Liestal.
2. Die Entgegennahme der Anträge für Identitätskarten ohne Chip und deren Weiterleitung an die ausstellende Behörde gemäss Abs. 1 ist Sache der Gemeinden.
3. Anträge können über das Internet oder per Telefon oder durch persönliche Vorsprache beim Passbüro in Liestal gestellt werden.