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113.11 CH-BL

§ 2 Verordnung über das Ausstellen von Ausweisen für Schweizer Staatsangehörige

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§ 2 Verordnung über das Ausstellen von Ausweisen für Schweizer Staatsangehörige

1. Ausstellende Behörde des Kantons Basel-Landschaft gemäss Art. 4 Abs. 1 AwG sind das Passbüro in Liestal und das Passamt am Standort Spiegelhof in Basel.

1bis Verantwortliche Stelle gemäss Art. 4 Abs. 1 AwG ist das Passbüro in Liestal.

2. Die Entgegennahme der Anträge für Identitätskarten ohne Chip und deren Weiterleitung an die ausstellende Behörde gemäss Abs. 1 ist Sache der Gemeinden.

3. Anträge können über das Internet oder per Telefon oder durch persönliche Vorsprache beim Passbüro in Liestal gestellt werden.

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