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112 CH-BL

§ 9 Kantonales Gesetz über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht - Haftentlassungsgesuche

Verfahren
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§ 9 Kantonales Gesetz über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht · Haftentlassungsgesuche

1. Die inhaftierte Person kann beim Präsidium der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts gemäss den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung Haftentlassungsgesuche einreichen.

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