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CH-BL
§ 9 Kantonales Gesetz über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht - Haftentlassungsgesuche
Verfahren
§ 9 Kantonales Gesetz über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht · Haftentlassungsgesuche
1. Die inhaftierte Person kann beim Präsidium der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts gemäss den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung Haftentlassungsgesuche einreichen.