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112 CH-BL

§ 8 Kantonales Gesetz über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht - Verlängerung der Ausschaffungshaft

Verfahren
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§ 8 Kantonales Gesetz über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht · Verlängerung der Ausschaffungshaft

1. Sind die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft nach Ablauf von längstens 3 Monaten weiterhin erfüllt, entscheidet das Präsidium der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts auf Antrag des Amts für Migration, Integration und Bürgerrecht über eine Verlängerung.

2. Der Antrag des Amts für Migration, Integration und Bürgerrecht muss mindestens 4 Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft beim Präsidium eingereicht werden.

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