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112 CH-BL

§ 7 Kantonales Gesetz über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht - Haftüberprüfung

Verfahren
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§ 7 Kantonales Gesetz über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht · Haftüberprüfung

1. Das Präsidium der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts überprüft die Haftanordnung.

2. Die Akten des Amts für Migration, Integration und Bürgerrecht dienen als Grundlage für die Überprüfung der Haftanordnung.

3. Kommt das Präsidium zum Schluss, dass die Voraussetzungen der Haft nicht erfüllt sind, ordnet es unverzüglich die Freilassung der inhaftierten Person an.

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