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CH-BL
§ 5 Kantonales Gesetz über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht - Benachrichtigung
Verfahren
§ 5 Kantonales Gesetz über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht · Benachrichtigung
1. Das Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht sorgt dafür, dass eine von dem oder der Verhafteten bezeichnete Person in der Schweiz umgehend benachrichtigt wird.