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112 CH-BL

§ 5 Kantonales Gesetz über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht - Benachrichtigung

Verfahren
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§ 5 Kantonales Gesetz über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht · Benachrichtigung

1. Das Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht sorgt dafür, dass eine von dem oder der Verhafteten bezeichnete Person in der Schweiz umgehend benachrichtigt wird.

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