§ 4 Kantonales Gesetz über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht - Verfahren beim Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht
§ 4 Kantonales Gesetz über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht · Verfahren beim Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht
1. Liegt ein Haftgrund im Sinne der Bundesgesetzgebung vor, kann das Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht die Polizei Basel-Landschaft beauftragen, die betreffende Person vorläufig festzunehmen und sie zur Befragung dem Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht zuzuführen.
2. Befindet sich die vorläufig festzunehmende Person bereits auf dem Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht, kann sie vom Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht bis zum Eintreffen der Polizei festgehalten werden.
3. Das Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht ordnet nach erfolgter Befragung der vorläufig festgenommenen Person die Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft in Form des Haftbefehls an.
4. Der Haftbefehl enthält
a. den Namen und, soweit möglich, den Wohnort oder Aufenthaltsort der zu verhaftenden Person;
b. den Haftgrund;
c. die ausführliche Begründung für die Verhaftung;
d. die Rechte der verhafteten Person, insbesondere das Recht, einen Rechtsbeistand beizuziehen.
5. Das Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht kann gegenüber der betroffenen Person erkennungsdienstliche Massnahmen gemäss den Voraussetzungen des Polizeigesetzes anordnen.