112
CH-BL
§ 3 Kantonales Gesetz über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht - Zuständige kantonale richterliche Behörde
Geltungsbereich und zuständige Behörden
§ 3 Kantonales Gesetz über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht · Zuständige kantonale richterliche Behörde
1. Das Präsidium der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts ist die zuständige kantonale richterliche Behörde im Sinne der Bundesgesetzgebung.
2. Das Präsidium kann diese Funktion auch auf andere Abteilungsmitglieder sowie auf jene Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Kantonsgerichts übertragen, die vom Landrat als Einzelrichterin oder Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht gewählt wurden.