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112 CH-BL

§ 2 Kantonales Gesetz über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht - Zuständige kantonale Behörde

Geltungsbereich und zuständige Behörden
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§ 2 Kantonales Gesetz über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht · Zuständige kantonale Behörde

1. Das Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht ist die zuständige kantonale Behörde im Sinne der Bundesgesetzgebung.

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