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112 CH-BL

§ 18 Kantonales Gesetz über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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§ 18 Kantonales Gesetz über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes.

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