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112 CH-BL

§ 16 Kantonales Gesetz über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht - Durchsuchung

Ein- und Ausgrenzung, Durchsuchung
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§ 16 Kantonales Gesetz über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht · Durchsuchung

1. Die Durchsuchung einer ausländischen Person sowie ihrer Sachen während eines Aus- oder Wegweisungsverfahrens erfolgt im Auftrag des Amts für Migration, Integration und Bürgerrecht durch die Polizei Basel-Landschaft. Das Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht kann die Durchsuchung der Sachen selbst durchführen, wenn diese Massnahme zum Schutze der Mitarbeitenden geboten erscheint.

2. Der Lauf der Beschwerdefrist und die Beschwerdeeinreichung haben keine aufschiebende Wirkung.

3. Das Präsidium der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts kann die Polizei Basel-Landschaft mit der Durchsuchung einer Wohnung oder anderer Räume beauftragen.

4. Die Durchsuchungsanordnung des Präsidiums ist, unter Vorbehalt der Rechtsmittel des Bundes, endgültig.

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