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112 CH-BL

§ 15 Kantonales Gesetz über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht - Ein- und Ausgrenzung

Ein- und Ausgrenzung, Durchsuchung
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§ 15 Kantonales Gesetz über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht · Ein- und Ausgrenzung

1. Soweit die Voraussetzungen der Bundesgesetzgebung erfüllt sind, kann das Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht gegenüber einer ausländischen Person die Ein- oder die Ausgrenzung anordnen.

2. Die ausländische Person kann gegen die Verfügung des Amts für Migration, Integration und Bürgerrecht innert 10 Tagen beim Präsidium der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts Beschwerde erheben.

3. § 10 Abs. 1 und 3 sowie § 11 dieses Gesetzes gelten auch für das Verfahren der Ein- und Ausgrenzung.

4. Der Entscheid des Präsidiums der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts ist, unter Vorbehalt der Rechtsmittel des Bundes, endgültig.

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