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112 CH-BL

§ 14 Kantonales Gesetz über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht - Rechtsschutz

Vollzug der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft, Rechtsschutz
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§ 14 Kantonales Gesetz über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht · Rechtsschutz

1. Die inhaftierte Person kann innert 10 Tagen gegen Handlungen der Vollzugsorgane beim Regierungsrat Beschwerde erheben.

2. Der Lauf der Beschwerdefrist und die Beschwerdeerhebung haben keine aufschiebende Wirkung.

3. Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten sinngemäss.

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