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CH-BL
§ 13 Kantonales Gesetz über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht - Rechte der inhaftierten Person
Vollzug der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft, Rechtsschutz
§ 13 Kantonales Gesetz über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht · Rechte der inhaftierten Person
1. Die inhaftierte Person kann im Rahmen der Anstaltsordnung insbesondere
a. unbewacht Besuche empfangen;
b. unbewacht telephonieren;
c. unbeschränkt Briefe empfangen und Briefe versenden;
d. soziale Kontakte zu anderen Häftlingen unter gleichem Haftregime pflegen.
2. Die inhaftierte Person ist nicht zu Arbeit verpflichtet.