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112 CH-BL

§ 13 Kantonales Gesetz über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht - Rechte der inhaftierten Person

Vollzug der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft, Rechtsschutz
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§ 13 Kantonales Gesetz über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht · Rechte der inhaftierten Person

1. Die inhaftierte Person kann im Rahmen der Anstaltsordnung insbesondere

a. unbewacht Besuche empfangen;

b. unbewacht telephonieren;

c. unbeschränkt Briefe empfangen und Briefe versenden;

d. soziale Kontakte zu anderen Häftlingen unter gleichem Haftregime pflegen.

2. Die inhaftierte Person ist nicht zu Arbeit verpflichtet.

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