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CH-BL
§ 12 Kantonales Gesetz über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht - Grundsatz
Vollzug der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft, Rechtsschutz
§ 12 Kantonales Gesetz über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht · Grundsatz
1. Beim Vollzug der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft ist die Menschenwürde der inhaftierten Person zu wahren.
2. Ihre Persönlichkeitsrechte dürfen nur so weit beschränkt werden, als es der Zweck der Haft und die Aufrechterhaltung des Betriebs der Haftanstalt erfordern.
3. Für Personen in Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft gilt ein freieres Haftregime als für Personen in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug.