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CH-BL
§ 11 Kantonales Gesetz über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht - Kosten, unentgeltlicher Rechtsbeistand
Verfahren
§ 11 Kantonales Gesetz über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht · Kosten, unentgeltlicher Rechtsbeistand
1. Das Präsidium der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts ordnet von Amts wegen einen Rechtsbeistand an, soweit dies zur Wahrung der Rechte der betroffenen Person erforderlich ist.
2. Sofern der betroffenen Partei die nötigen Mittel fehlen, werden für das Verfahren vor dem Präsidium der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts keine Kosten erhoben, und der Rechtsbeistand ist für die betreffende Partei unentgeltlich.
3. Verfügt ein Rechtsbeistand über kein Anwaltspatent, kann ihm eine Umtriebsentschädigung zugesprochen werden.