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112 CH-BL

§ 10 Kantonales Gesetz über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht - Gemeinsame Bestimmungen

Verfahren
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§ 10 Kantonales Gesetz über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht · Gemeinsame Bestimmungen

1. Soweit es die sprachliche Verständigung erfordert, zieht die zuständige Behörde einen Übersetzer oder eine Übersetzerin bei.

2. Das Präsidium der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts führt vor jedem Entscheid in Anwesenheit der verhafteten Person, des allfälligen Rechtsvertreters oder der allfälligen Rechtsvertreterin sowie eines Vertreters oder einer Vertreterin des Amts für Migration, Integration und Bürgerrecht eine mündliche Verhandlung durch.

3. Der Entscheid des Präsidiums ist, unter Vorbehalt der Rechtsmittel des Bundes, endgültig.

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