112.11
KIGA
CH-BL
§ 3 Verordnung über die Gebühren im Ausländerrecht - Gebührenpflicht
§ 3 Verordnung über die Gebühren im Ausländerrecht · Gebührenpflicht
1. Die Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn das Gesuch abgewiesen oder nach der arbeitsmarktlichen Begutachtung zurückgezogen wird.