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112.11 KIGA CH-BL

§ 3 Verordnung über die Gebühren im Ausländerrecht - Gebührenpflicht

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§ 3 Verordnung über die Gebühren im Ausländerrecht · Gebührenpflicht

1. Die Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn das Gesuch abgewiesen oder nach der arbeitsmarktlichen Begutachtung zurückgezogen wird.

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