112.10
CH-BL
§ 1 Verordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer - Kantonale Zuständigkeiten
§ 1 Verordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer · Kantonale Zuständigkeiten
1. Für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und dessen Ausführungsverordnungen sind zuständig
a. * das Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht als kantonale Ausländerbehörde;
b. das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) als kantonale Arbeitsmarktbehörde.