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112.10 CH-BL

§ 1 Verordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer - Kantonale Zuständigkeiten

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§ 1 Verordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer · Kantonale Zuständigkeiten

1. Für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und dessen Ausführungsverordnungen sind zuständig

a. * das Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht als kantonale Ausländerbehörde;

b. das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) als kantonale Arbeitsmarktbehörde.

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