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111 ARG CH-BL

§ 6 Anmeldungs- und Registergesetz (ARG) - Unterlassung der Meldung

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§ 6 ARG · Unterlassung der Meldung

1. Unterlässt eine Person die fristgerechte An-, Um- oder Abmeldung, nimmt die Gemeindeverwaltung die entsprechende Änderung im Einwohnerregister von Amtes wegen durch Verfügung vor.

2. Die Gemeindeverwaltung auferlegt der Person die Kosten des Verwaltungsaufwandes, sofern diese nicht nachweist, dass sie aus achtenswerten Gründen an der fristgerechten An-, Um- oder Abmeldung verhindert gewesen ist.

3. Die Verfügung der Gemeindeverwaltung kann durch Beschwerde innert 10 Tagen beim Gemeinderat angefochten werden.

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