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111 ARG CH-BL

§ 5 Anmeldungs- und Registergesetz (ARG) - Frist, Daten, Gebührenfreiheit

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§ 5 ARG · Frist, Daten, Gebührenfreiheit

1. Meldepflichtige Personen nehmen die An-, Um- oder Abmeldung innert 14 Tagen seit dem begründenden Ereignis vor.

2. Sie geben allfällig fehlende Daten bekannt, die für das Einwohnerregister benötigt werden, und belegen sie nötigenfalls.

3. An-, Um- und Abmeldung sind gebührenfrei.

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