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111 ARG CH-BL

§ 4 Anmeldungs- und Registergesetz (ARG) - Anmeldungs-, Ummeldungs- und Abmeldungspflicht

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§ 4 ARG · Anmeldungs-, Ummeldungs- und Abmeldungspflicht

1. Personen, die für Niederlassung oder Aufenthalt in die Einwohnergemeinde zuziehen, melden sich bei der Gemeindeverwaltung an.

2. Angemeldete Personen, die innerhalb der Einwohnergemeinde umziehen oder die aus der Einwohnergemeinde wegziehen, melden sich bei der Gemeindeverwaltung um bzw. ab.

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