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111 ARG CH-BL

§ 24 Anmeldungs- und Registergesetz (ARG) - Inkrafttreten, Kenntnisgabe

Schlussbestimmungen
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§ 24 ARG · Inkrafttreten, Kenntnisgabe

1. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

2. Es ist dem Eidgenössischen Departement des Innern zur Kenntnis zu bringen.

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