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111 ARG CH-BL

§ 23 Anmeldungs- und Registergesetz (ARG) - Übergangsregelungen

Schlussbestimmungen
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§ 23 ARG · Übergangsregelungen

1. Die Einwohnergemeinden erstellen die Einwohnerregister spätestens bis zum 15. Januar 2010.

2. Die erstmaligen Datenmeldungen an das kantonale Personenregister erfolgen spätestens bis zum 15. April 2010.

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