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111 ARG CH-BL

§ 22 Anmeldungs- und Registergesetz (ARG) - Aufhebung bisherigen Rechts

Schlussbestimmungen
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§ 22 ARG · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Das Gesetz vom 20. März 1972 über Niederlassung und Aufenthalt wird aufgehoben.

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