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111 ARG CH-BL

§ 18 Anmeldungs- und Registergesetz (ARG) - Strafbestimmung

Schlussbestimmungen
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§ 18 ARG · Strafbestimmung

1. Wer die fristgerechte An-, Um- oder Abmeldung unterlässt, wer die Mitteilung gemäss § 7 Abs. 1 unterlässt, wer die Auskunft gemäss § 7 Abs. 2 oder 3 trotz schriftlicher Mahnung verweigert oder wer bei den Meldungen, Mitteilungen oder Auskünften vorsätzlich falsche Angaben macht, wird mit Busse bis CHF 5'000.- bestraft. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

2. Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach dem Gemeindegesetz.

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