Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111 ARG CH-BL

§ 17f Anmeldungs- und Registergesetz (ARG) - Datenabfragen aus dem kGWR

Kantonales Gebäude- und Wohnungsregister
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 17f ARG · Datenabfragen aus dem kGWR

1. Die öffentlich zugängliche Datenabfrage ist gewährleistet und unentgeltlich.

2. Kantonale Stellen, kantonale öffentlich-rechtliche Institutionen, Einwohnergemeinden sowie Dritte, welchen die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe übertragen ist, können unentgeltlich aus dem kGWR Daten abfragen oder sich Daten systematisch melden lassen, sofern sie diese für die Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags benötigen.

3. Die Stellen und Dritten gemäss Art. 15 Abs. 1 der Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR) sowie Dritte für Forschungs- und Planungszwecke können auf Gesuch hin Daten aus dem kGWR abfragen.

4. Der Regierungsrat legt in der Verordnung insbesondere fest

a. die Details der Datenabfragen;

b. die Gebühren für Abfragen gemäss Abs. 3.

← § 17e ARG Anmeldungs- und Registergesetz (ARG) - Regelungsbereich § 18 ARG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →