§ 17f Anmeldungs- und Registergesetz (ARG) - Datenabfragen aus dem kGWR
§ 17f ARG · Datenabfragen aus dem kGWR
1. Die öffentlich zugängliche Datenabfrage ist gewährleistet und unentgeltlich.
2. Kantonale Stellen, kantonale öffentlich-rechtliche Institutionen, Einwohnergemeinden sowie Dritte, welchen die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe übertragen ist, können unentgeltlich aus dem kGWR Daten abfragen oder sich Daten systematisch melden lassen, sofern sie diese für die Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags benötigen.
3. Die Stellen und Dritten gemäss Art. 15 Abs. 1 der Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR) sowie Dritte für Forschungs- und Planungszwecke können auf Gesuch hin Daten aus dem kGWR abfragen.
4. Der Regierungsrat legt in der Verordnung insbesondere fest
a. die Details der Datenabfragen;
b. die Gebühren für Abfragen gemäss Abs. 3.