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ARG
CH-BL
§ 17c Anmeldungs- und Registergesetz (ARG) - Zuständige Stellen
Kantonales Gebäude- und Wohnungsregister
§ 17c ARG · Zuständige Stellen
1. Das Amt für Daten und Statistik ist für den Vollzug der Gesetzgebung über das kGWR zuständig.
2. Es wird vom Amt für Geoinformation unterstützt.
3. Der Leiter oder die Leiterin des Amts für Daten und Statistik regelt die betriebstechnisch bedingten Zugriffsrechte auf das kGWR.