Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111 ARG CH-BL

§ 17b Anmeldungs- und Registergesetz (ARG) - Inhalt

Kantonales Gebäude- und Wohnungsregister
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 17b ARG · Inhalt

1. Das kGWR enthält die vom Bund verlangten Informationen mit den zugehörigen Merkmalen zu den Gebäuden und Wohnungen sowie zusätzlich kantonale Informationen mit den zugehörigen Merkmalen zu den Gebäuden und Wohnungen.

2. Der Regierungsrat legt in der Verordnung die kantonalen Informationen mit den zugehörigen Merkmalen zu den Gebäuden und Wohnungen fest.

← § 17a ARG Anmeldungs- und Registergesetz (ARG) - Regelungsbereich § 17c ARG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →