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ARG
CH-BL
§ 17b Anmeldungs- und Registergesetz (ARG) - Inhalt
Kantonales Gebäude- und Wohnungsregister
§ 17b ARG · Inhalt
1. Das kGWR enthält die vom Bund verlangten Informationen mit den zugehörigen Merkmalen zu den Gebäuden und Wohnungen sowie zusätzlich kantonale Informationen mit den zugehörigen Merkmalen zu den Gebäuden und Wohnungen.
2. Der Regierungsrat legt in der Verordnung die kantonalen Informationen mit den zugehörigen Merkmalen zu den Gebäuden und Wohnungen fest.