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111 ARG CH-BL

§ 17a Anmeldungs- und Registergesetz (ARG) - Register, Zweck

Kantonales Gebäude- und Wohnungsregister
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§ 17a ARG · Register, Zweck

1. Der Kanton führt ein kantonales Gebäude- und Wohnungsregister («kGWR») gemäss den Bedingungen von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 9. Juni 2017 über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR).

2. Im kGWR sind alle Gebäude und Wohnungen im Kantonsgebiet erfasst.

3. Es hat zum Zweck

a. kantonalen Stellen, kantonalen öffentlich-rechtlichen Institutionen, Einwohnergemeinden und Dritten aktuelle Gebäude- und Wohnungsdaten bereitzustellen;

b. der zuständigen eidgenössischen Stelle die vom Bund verlangten Gebäude- und Wohnungsdaten zu liefern.

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