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111 ARG CH-BL

§ 17 Anmeldungs- und Registergesetz (ARG) - Kosten

Kantonales Personenregister
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§ 17 ARG · Kosten

1. Die Einwohnergemeinden sowie der Kanton tragen die Kosten für die Erhebung und Erfassung ihrer meldepflichtigen Daten je selbst.

2. Der Kanton trägt die Kosten für den Betrieb des kantonalen Personenregisters und der Datenübermittlung an dieses.

3. Die Abfrage von Daten des kantonalen Personenregisters ist unentgeltlich.

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