111
ARG
CH-BL
§ 16 Anmeldungs- und Registergesetz (ARG) - Datenschutz
Kantonales Personenregister
§ 16 ARG · Datenschutz
1. Alle Tätigkeiten unterstehen der kantonalen Gesetzgebung über den Datenschutz.
2. Die zuständige Direktion erstellt für den Betrieb des kantonalen Personenregisters ein Datenschutz- und -sicherheitskonzept, das anerkannten Standards entspricht.