Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111 ARG CH-BL

§ 16 Anmeldungs- und Registergesetz (ARG) - Datenschutz

Kantonales Personenregister
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§ 16 ARG · Datenschutz

1. Alle Tätigkeiten unterstehen der kantonalen Gesetzgebung über den Datenschutz.

2. Die zuständige Direktion erstellt für den Betrieb des kantonalen Personenregisters ein Datenschutz- und -sicherheitskonzept, das anerkannten Standards entspricht.

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