Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111 ARG CH-BL

§ 15 Anmeldungs- und Registergesetz (ARG) - Bekanntgabe und Verwendung des kantonalen Personenidentifikators

Kantonales Personenregister
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 15 ARG · Bekanntgabe und Verwendung des kantonalen Personenidentifikators

1. Der Regierungsrat legt in der Verordnung für jede abfrageberechtigte Stelle, welche die Versichertennummer nicht verwenden darf und den vom Grundbuch verwendeten Personenidentifikator nicht kennt, fest, ob ihr der kantonale Personenidentifikator bekanntgegeben wird.

2. Abfrageberechtigte Stellen, denen der Personenidentifikator bekanntgegeben wird, dürfen diesen nur für die Abfrage im kantonalen Personenregister verwenden.

← § 14 ARG Anmeldungs- und Registergesetz (ARG) - Regelungsbereich § 16 ARG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →