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111 ARG CH-BL

§ 14 Anmeldungs- und Registergesetz (ARG) - Abfrage

Kantonales Personenregister
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§ 14 ARG · Abfrage

1. Kantonale und kommunale Stellen dürfen diejenigen Daten im kantonalen Personenregister abfragen oder sich systematisch melden lassen, für deren Bearbeitung die Voraussetzungen von § 9 des Informations- und Datenschutzgesetzes erfüllt sind.

2. Als kantonale und kommunale Stellen gelten

a. * die Direktionen und ihre Bereiche und Dienststellen,

b. die Landeskanzlei,

c. die Gerichte,

d. * das Kantonsspital Baselland,

e. * die Psychiatrie Baselland,

f. * das Universitätskinderspital beider Basel,

fbis. * ...

g. * die Leitung des Krebsregisters beider Basel,

h. * die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung,

hbis. * ...

i. * die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft,

ibis. * ...

j. * die Basellandschaftliche Pensionskasse,

k. * die Abonnementsverwaltung der BLT Baselland Transport AG,

l. * die Verwaltungen der Einwohnergemeinden,

m. * die Verwaltungen der gemeinsamen Behörden, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sowie der Zweckverbände der Einwohnergemeinden,

n. * die Verwaltungen der Bürgergemeinden,

o. * die Verwaltungen der Zweckverbände der Bürgergemeinden,

p. * die Verwaltungen der Kirchgemeinden der Landeskirchen,

q. * die Stelle Ausbildungsbeiträge Pflege beider Basel.

3. Der Regierungsrat legt in der Verordnung die Abfrageberechtigungen im Einzelnen fest.

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