§ 14 Anmeldungs- und Registergesetz (ARG) - Abfrage
§ 14 ARG · Abfrage
1. Kantonale und kommunale Stellen dürfen diejenigen Daten im kantonalen Personenregister abfragen oder sich systematisch melden lassen, für deren Bearbeitung die Voraussetzungen von § 9 des Informations- und Datenschutzgesetzes erfüllt sind.
2. Als kantonale und kommunale Stellen gelten
a. * die Direktionen und ihre Bereiche und Dienststellen,
b. die Landeskanzlei,
c. die Gerichte,
d. * das Kantonsspital Baselland,
e. * die Psychiatrie Baselland,
f. * das Universitätskinderspital beider Basel,
fbis. * ...
g. * die Leitung des Krebsregisters beider Basel,
h. * die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung,
hbis. * ...
i. * die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft,
ibis. * ...
j. * die Basellandschaftliche Pensionskasse,
k. * die Abonnementsverwaltung der BLT Baselland Transport AG,
l. * die Verwaltungen der Einwohnergemeinden,
m. * die Verwaltungen der gemeinsamen Behörden, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sowie der Zweckverbände der Einwohnergemeinden,
n. * die Verwaltungen der Bürgergemeinden,
o. * die Verwaltungen der Zweckverbände der Bürgergemeinden,
p. * die Verwaltungen der Kirchgemeinden der Landeskirchen,
q. * die Stelle Ausbildungsbeiträge Pflege beider Basel.
3. Der Regierungsrat legt in der Verordnung die Abfrageberechtigungen im Einzelnen fest.