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111 ARG CH-BL

§ 12 Anmeldungs- und Registergesetz (ARG) - Datenmeldungen des Personenregisters

Kantonales Personenregister
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§ 12 ARG · Datenmeldungen des Personenregisters

1. Das kantonale Personenregister meldet den einwohnerregisterführenden Stellen innerhalb und ausserhalb des Kantons die Einwohnerregisterdaten zu- und wegziehender Personen.

2. Es meldet den Bundesstellen die bundesrechtlich verlangten Daten.

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