Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111 ARG CH-BL

§ 11 Anmeldungs- und Registergesetz (ARG) - Datenmeldungen ans Personenregister

Kantonales Personenregister
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 11 ARG · Datenmeldungen ans Personenregister

1. Die Einwohnergemeinden melden die Daten des Einwohnerregisters und deren Änderungen an das kantonale Personenregister.

2. Der Regierungsrat regelt die Datenmeldungen der kantonalen Stellen an das kantonale Personenregister.

3. Die Datenmeldungen erfolgen innert 1 Arbeitstag seit Kenntnis der Daten sowie gemäss den vom Regierungsrat festgelegten technischen Anforderungen.

← § 10 ARG Anmeldungs- und Registergesetz (ARG) - Regelungsbereich § 12 ARG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →