111
ARG
CH-BL
§ 11 Anmeldungs- und Registergesetz (ARG) - Datenmeldungen ans Personenregister
Kantonales Personenregister
§ 11 ARG · Datenmeldungen ans Personenregister
1. Die Einwohnergemeinden melden die Daten des Einwohnerregisters und deren Änderungen an das kantonale Personenregister.
2. Der Regierungsrat regelt die Datenmeldungen der kantonalen Stellen an das kantonale Personenregister.
3. Die Datenmeldungen erfolgen innert 1 Arbeitstag seit Kenntnis der Daten sowie gemäss den vom Regierungsrat festgelegten technischen Anforderungen.