§ 10 Anmeldungs- und Registergesetz (ARG) - Inhalt
§ 10 ARG · Inhalt
1. Das kantonale Personenregister enthält von den natürlichen Personen, die im Kanton Niederlassung oder Aufenthalt haben, die aktuellen Daten des Einwohnerregisters.
2. Es enthält von den natürlichen Personen, die im Kanton über Grundeigentum verfügen, aber weder Niederlassung noch Aufenthalt haben, die aktuellen Daten zu folgenden Merkmalen
a. Versichertennummer gemäss Art. 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (kurz: Versichertennummer),sofern vorhanden;
abis. * den vom Grundbuch verwendeten Personenidentifikator;
b. amtlicher Name und die anderen in den Zivilstandsregistern beurkundeten Namen einer Person;
c. alle Vornamen in der richtigen Reihenfolge;
d. Wohnadresse und Zustelladresse einschliesslich Postleitzahl, Ort und gegebenenfalls Land;
e. Geburtsdatum;
f. Geschlecht;
g. Anrede und Titel.
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