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ARG
CH-BL
§ 1 Anmeldungs- und Registergesetz (ARG) - Regelungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 ARG · Regelungsbereich
1. Dieses Gesetz regelt
a. den Vollzug des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG) sowie der darauf beruhenden Bundeserlasse;
b. die An-, Um- und Abmeldungspflicht natürlicher Personen bei Niederlassung oder Aufenthalt in der Einwohnergemeinde;
c. * die Führung eines kantonalen Personenregisters;
d. * die Führung eines kantonalen Gebäude- und Wohnungsregisters.