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111 ARG CH-BL

§ 1 Anmeldungs- und Registergesetz (ARG) - Regelungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 ARG · Regelungsbereich

1. Dieses Gesetz regelt

a. den Vollzug des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG) sowie der darauf beruhenden Bundeserlasse;

b. die An-, Um- und Abmeldungspflicht natürlicher Personen bei Niederlassung oder Aufenthalt in der Einwohnergemeinde;

c. * die Führung eines kantonalen Personenregisters;

d. * die Führung eines kantonalen Gebäude- und Wohnungsregisters.

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