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111.12 VkGWR CH-BL

§ 3 Verordnung über das kantonale Gebäude- und Wohnungsregister (VkGWR) - Inhalt (§ 17b Abs. 2 [ARG](https://bl.clex.ch/data/111/de/art17b))

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 VkGWR · Inhalt (§ 17b Abs. 2 [ARG](https://bl.clex.ch/data/111/de/art17b))

1. Das kGWR enthält neben den vom Bund verlangten Informationen mit den zugehörigen Merkmalen folgende kantonale Informationen mit den zugehörigen Merkmalen

a. energetische Ausstattung der Gebäude;

b. Schätzwert der Gebäude;

c. Projektkosten.

2. Die im kGWR geführten Informationen mit den zugehörigen Merkmalen sind im Anhang 1 aufgeführt.

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