111.12
VkGWR
CH-BL
§ 3 Verordnung über das kantonale Gebäude- und Wohnungsregister (VkGWR) - Inhalt (§ 17b Abs. 2 [ARG](https://bl.clex.ch/data/111/de/art17b))
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 VkGWR · Inhalt (§ 17b Abs. 2 [ARG](https://bl.clex.ch/data/111/de/art17b))
1. Das kGWR enthält neben den vom Bund verlangten Informationen mit den zugehörigen Merkmalen folgende kantonale Informationen mit den zugehörigen Merkmalen
a. energetische Ausstattung der Gebäude;
b. Schätzwert der Gebäude;
c. Projektkosten.
2. Die im kGWR geführten Informationen mit den zugehörigen Merkmalen sind im Anhang 1 aufgeführt.