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111.12 VkGWR CH-BL

§ 2 Verordnung über das kantonale Gebäude- und Wohnungsregister (VkGWR) - Gebäude und Wohnungen (§17a Abs. 2 [ARG](https://bl.clex.ch/data/111/de/art17a))

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 VkGWR · Gebäude und Wohnungen (§17a Abs. 2 [ARG](https://bl.clex.ch/data/111/de/art17a))

1. Gebäude und Wohnungen im Sinne dieser Verordnung sind

a. Bauprojekte ab dem Datum der Einreichung des Baugesuchs, für welche gemäss § 120 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 ein Baugesuch erforderlich ist;

b. alle Gebäude gemäss Art. 2 Bst. b der Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR) vom 9. Juni 2017 sowie ihre Eingänge (einschliesslich der Adressen);

c. bei Gebäuden mit Wohnnutzung die dazugehörigen Wohnungen;

d. Sonderbauten: unterirdische Einstellhallen und Reservoirs;

e. weitere Sonderbauten, sofern sie durch die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung versichert oder mit einer Adresse versehen sind.

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