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111.12 VkGWR CH-BL

§ 13 Verordnung über das kantonale Gebäude- und Wohnungsregister (VkGWR) - Datenbezug und Periodizität

Aktualisierung der Daten aus dem Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) bei den Einwohnergemeinden
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§ 13 VkGWR · Datenbezug und Periodizität

1. Die Einwohnergemeinden aktualisieren ihre Datenbestände mindestens vierteljährlich.

2. Die Daten können aus dem kGWR gemäss § 10 oder aus dem eidgenössischen GWR gemäss Art. 15 der Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR) bezogen werden.

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