111.12
VkGWR
CH-BL
§ 13 Verordnung über das kantonale Gebäude- und Wohnungsregister (VkGWR) - Datenbezug und Periodizität
Aktualisierung der Daten aus dem Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) bei den Einwohnergemeinden
§ 13 VkGWR · Datenbezug und Periodizität
1. Die Einwohnergemeinden aktualisieren ihre Datenbestände mindestens vierteljährlich.
2. Die Daten können aus dem kGWR gemäss § 10 oder aus dem eidgenössischen GWR gemäss Art. 15 der Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR) bezogen werden.