111.12
VkGWR
CH-BL
§ 12 Verordnung über das kantonale Gebäude- und Wohnungsregister (VkGWR) - Zweck
Aktualisierung der Daten aus dem Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) bei den Einwohnergemeinden
§ 12 VkGWR · Zweck
1. Zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben gemäss Art. 1 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 Bst. c und d des Registerharmonisierungsgesetzes (RHG) vom 23. Juni 2006 übernehmen die Einwohnergemeinden die GWR-Daten in ihre Datenbestände.