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111.12 VkGWR CH-BL

§ 12 Verordnung über das kantonale Gebäude- und Wohnungsregister (VkGWR) - Zweck

Aktualisierung der Daten aus dem Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) bei den Einwohnergemeinden
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§ 12 VkGWR · Zweck

1. Zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben gemäss Art. 1 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 Bst. c und d des Registerharmonisierungsgesetzes (RHG) vom 23. Juni 2006 übernehmen die Einwohnergemeinden die GWR-Daten in ihre Datenbestände.

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