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111.12 VkGWR CH-BL

§ 11 Verordnung über das kantonale Gebäude- und Wohnungsregister (VkGWR) - Gesuch um einmalige Datenabfrage (§ 17f Abs. 3 und 4 Bst. b [ARG](https://bl.clex.ch/data/111/de/art17e))

Datenabfragen aus dem kGWR
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§ 11 VkGWR · Gesuch um einmalige Datenabfrage (§ 17f Abs. 3 und 4 Bst. b [ARG](https://bl.clex.ch/data/111/de/art17e))

1. Das Gesuch der Stellen und Dritten gemäss § 17f Abs. 3 ARG, einmalig Daten aus dem kGWR abzufragen (einmalige Datenabfrage), ist dem Amt für Daten und Statistik einzureichen.

2. Die einmalige Datenabfrage ist unter Vorbehalt von Abs. 3 kostenlos.

3. Das Amt für Daten und Statistik kann Gesuchstellenden Daten aus dem kGWR individuell aufbereiten. Der Arbeitsaufwand ist bis zu 1 Stunde kostenlos. Für jede weitere Stunde wird eine Gebühr von CHF 150.- erhoben.

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