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111.12 VkGWR CH-BL

§ 10 Verordnung über das kantonale Gebäude- und Wohnungsregister (VkGWR) - Abfrageberechtigungen für die dauernde Datenabfrage (§ 17f Abs. 2 und 4 Bst. a [ARG](https://bl.clex.ch/data/111/de/art17e))

Datenabfragen aus dem kGWR
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§ 10 VkGWR · Abfrageberechtigungen für die dauernde Datenabfrage (§ 17f Abs. 2 und 4 Bst. a [ARG](https://bl.clex.ch/data/111/de/art17e))

1. Es bestehen folgende nutzerspezifischen Abfrageberechtigungen für die dauernde Datenabfrage

a. Abfrage der Bauprojekt-, Gebäude- und Wohnungsdaten (Nutzerkategorie I);

b. Abfrage der Gebäude- und Wohnungsdaten (Nutzerkategorie II);

c. Abfrage der Bauprojekt- und Gebäudedaten (Nutzerkategorie III);

d. Abfrage der Gebäudedaten (Nutzerkategorie IV);

e. Abfrage der Projektkosten (Nutzerkategorie V);

f. Abfrage des Schätzwerts der Gebäude (Nutzerkategorie VI).

2. Es bestehen folgende inhaltlichen Abfrageberechtigungen für die dauernde Datenabfrage

a. Berechtigung, Merkmale abzufragen (Merkmalsabfrage);

b. Berechtigung, sich die Inhaltsveränderung eines Merkmals systematisch melden zu lassen (Ereignismeldungen).

3. Die Abfrageberechtigung der dauernden Datenabfrage wird gebietsspezifisch festgelegt.

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