§ 10 Verordnung über das kantonale Gebäude- und Wohnungsregister (VkGWR) - Abfrageberechtigungen für die dauernde Datenabfrage (§ 17f Abs. 2 und 4 Bst. a [ARG](https://bl.clex.ch/data/111/de/art17e))
§ 10 VkGWR · Abfrageberechtigungen für die dauernde Datenabfrage (§ 17f Abs. 2 und 4 Bst. a [ARG](https://bl.clex.ch/data/111/de/art17e))
1. Es bestehen folgende nutzerspezifischen Abfrageberechtigungen für die dauernde Datenabfrage
a. Abfrage der Bauprojekt-, Gebäude- und Wohnungsdaten (Nutzerkategorie I);
b. Abfrage der Gebäude- und Wohnungsdaten (Nutzerkategorie II);
c. Abfrage der Bauprojekt- und Gebäudedaten (Nutzerkategorie III);
d. Abfrage der Gebäudedaten (Nutzerkategorie IV);
e. Abfrage der Projektkosten (Nutzerkategorie V);
f. Abfrage des Schätzwerts der Gebäude (Nutzerkategorie VI).
2. Es bestehen folgende inhaltlichen Abfrageberechtigungen für die dauernde Datenabfrage
a. Berechtigung, Merkmale abzufragen (Merkmalsabfrage);
b. Berechtigung, sich die Inhaltsveränderung eines Merkmals systematisch melden zu lassen (Ereignismeldungen).
3. Die Abfrageberechtigung der dauernden Datenabfrage wird gebietsspezifisch festgelegt.