Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.11 ARGARV CH-BL

§ 9 Anmeldungs- und Registerverordnung (ARV) - Datenmeldungen aus dem Einwohnerregister ([§ 11 Abs. 1](https://bl.clex.ch/data/111/de/art11) ARG)

Kantonales Personenregister
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 ARV · Datenmeldungen aus dem Einwohnerregister ([§ 11 Abs. 1](https://bl.clex.ch/data/111/de/art11) ARG)

1. Die Einwohnergemeinden melden innert 5 Arbeitstagen die berichtigten Daten, wenn sie vom kantonalen Personenregister eine Fehlermeldung erhalten.

2. Sie melden auf Verlangen der Fachstelle Register die Gesamtheit der aktuellen Daten des Einwohnerregisters.

← § 8 ARV Anmeldungs- und Registerverordnung (ARV) - Regelungsbereich § 10 ARV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →