111.11
ARGARV
CH-BL
§ 9 Anmeldungs- und Registerverordnung (ARV) - Datenmeldungen aus dem Einwohnerregister ([§ 11 Abs. 1](https://bl.clex.ch/data/111/de/art11) ARG)
Kantonales Personenregister
§ 9 ARV · Datenmeldungen aus dem Einwohnerregister ([§ 11 Abs. 1](https://bl.clex.ch/data/111/de/art11) ARG)
1. Die Einwohnergemeinden melden innert 5 Arbeitstagen die berichtigten Daten, wenn sie vom kantonalen Personenregister eine Fehlermeldung erhalten.
2. Sie melden auf Verlangen der Fachstelle Register die Gesamtheit der aktuellen Daten des Einwohnerregisters.