111.11
ARGARV
CH-BL
§ 8 Anmeldungs- und Registerverordnung (ARV) - Name und Vollzug
Kantonales Personenregister
§ 8 ARV · Name und Vollzug
1. Das kantonale Personenregister trägt den Namen arbo.
2. Das Amt für Daten und Statistik ist für den Vollzug zuständig. Es führt bei sich die Fachstelle Register und wird von den Zentralen Informatikdiensten unterstützt.
3. Der Leiter oder die Leiterin des Amts für Daten und Statistik regelt die betriebstechnisch bedingten Zugriffsrechte auf das kantonale Personenregister.