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111.11 ARGARV CH-BL

§ 7e Anmeldungs- und Registerverordnung (ARV) - Kostentragung des Betriebs des eUmzugs

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§ 7e ARV · Kostentragung des Betriebs des eUmzugs

1. Jede Einwohnergemeinde trägt die Kosten für den Betrieb ihrer Datenlieferungen an den externen Dritten sowie an die Zuzugs- und Wegzugsgemeinden.

2. Der Kanton trägt die Kosten für den Betrieb der Datenlieferungen aus dem kantonalen Personenregister an den externen Dritten.

3. Er belastet den Einwohnergemeinden die Kosten weiter, die ihm vertraglich aus dem Betrieb des eUmzugs der Einwohnergemeinden entstehen. Ebenso werden den Einwohnergemeinden die aus dem Support anfallenden Kosten in Rechnung gestellt.

4. Die Aufteilung der Kosten unter den Einwohnergemeinden erfolgt nach deren Einwohnerzahl. Diese richtet sich nach der mittleren Wohnbevölkerung gemäss der kantonalen Bevölkerungsstatistik.

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