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111.11 ARGARV CH-BL

§ 7d Anmeldungs- und Registerverordnung (ARV) - Betrieb des eUmzugs

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§ 7d ARV · Betrieb des eUmzugs

1. Der Betrieb des eUmzugs wird von einem externen Dritten durchgeführt. Der Kanton schliesst den entsprechenden Betriebsvertrag mit dem externen Dritten ab.

2. Der externe Dritte bearbeitet bei der Durchführung des Betriebes Personendaten im Sinne des kantonalen Informations- und Datenschutzgesetzes vom 10. Februar 2011. Es wird vertraglich sichergestellt, dass der externe Dritte die Personendaten nur so bearbeitet, wie es das kantonale öffentliche Organ tun dürfte.

3. Der Kanton sorgt für einen angemessenen Support des eUmzugs der Einwohnergemeinden.

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