§ 7c Anmeldungs- und Registerverordnung (ARV) - Gemeindeverwaltungen
§ 7c ARV · Gemeindeverwaltungen
1. Die Gemeindeverwaltung der Wegzugsgemeinde übermittelt die entsprechenden Einwohnerregisterdaten elektronisch per Sedex an die Gemeindeverwaltung der Zuzugsgemeinde.
2. Die Gemeindeverwaltung der Umzugs- bzw. der Zuzugsgemeinde
a. prüft die per eUmzug vorgenommene Um- bzw. Anmeldung auf Vollständigkeit und auf plausible Richtigkeit sowie auf melderechtliche Zulässigkeit hin;
b. weist die Um- bzw. Anmeldung gegebenenfalls zur Vervollständigung oder zur Verbesserung zurück bzw. nimmt sie nicht an;
c. nimmt bei korrekter Um- bzw. Anmeldung den entsprechenden Eintrag im Einwohnerregister vor;
d. übermittelt den vorgenommenen Eintrag im Einwohnerregister elektronisch per Sedex an die Gemeindeverwaltung der Wegzugsgemeinde.
3. Sie verweist im Falle der Nichtannahme gemäss Abs. 2 Bst. b die meldepflichtige Person auf die physische Um- bzw. Anmeldung.