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111.11 ARGARV CH-BL

§ 7c Anmeldungs- und Registerverordnung (ARV) - Gemeindeverwaltungen

Elektronische Meldungen
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§ 7c ARV · Gemeindeverwaltungen

1. Die Gemeindeverwaltung der Wegzugsgemeinde übermittelt die entsprechenden Einwohnerregisterdaten elektronisch per Sedex an die Gemeindeverwaltung der Zuzugsgemeinde.

2. Die Gemeindeverwaltung der Umzugs- bzw. der Zuzugsgemeinde

a. prüft die per eUmzug vorgenommene Um- bzw. Anmeldung auf Vollständigkeit und auf plausible Richtigkeit sowie auf melderechtliche Zulässigkeit hin;

b. weist die Um- bzw. Anmeldung gegebenenfalls zur Vervollständigung oder zur Verbesserung zurück bzw. nimmt sie nicht an;

c. nimmt bei korrekter Um- bzw. Anmeldung den entsprechenden Eintrag im Einwohnerregister vor;

d. übermittelt den vorgenommenen Eintrag im Einwohnerregister elektronisch per Sedex an die Gemeindeverwaltung der Wegzugsgemeinde.

3. Sie verweist im Falle der Nichtannahme gemäss Abs. 2 Bst. b die meldepflichtige Person auf die physische Um- bzw. Anmeldung.

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